Mit moslemischen Augen gelesen:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Allah und der Kinder Allahs, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Aus der Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949
I.
Die Grundrechte (Auszüge):
Art 1
(1) Die Würde der Kinder Allahs ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (gemäß des Korans) als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (der Scharia).
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte der Kinder Allahs verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz (des Korans) verstößt.
(2) Jedes Kind Allahs hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Art 3
(1) Alle Kinder Allahs sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt (im Sinne des Korans). Der (Gottes-)Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung dieser Form von Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Art 5
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung (des Gottesstaates).
Art 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung (im Sinne
des Korans).
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft, (die Umma).
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, (der Umma).
P.S.: Ob die geistigen Väter des GG jemals eine solche Leseweise im Blick hatten? Geradezu selbstverständlich gingen die geistigen Väter des GG davon aus, dass eine Verfassungskultur ohne letzte geistige, für alle verbindliche Instanz unverbindlich bleibt. Das haben sie, wohl ungewollt, mit dem Islam gemeinsam.
P.S.: Wer glaubt, er könne unsere bisherige Lebens- und Verfassungskultur bewahren und die fremde Religion Islam heraushalten, indem man das Christentum oder das Judentum heraushält, verkennt, dass unsere bisherige Lebens- und Verfassungskultur ihre geistigen Wurzeln im christlichen Abendland hat.
Mit ihrer unausgesprochenen und unhinterfragten Lehre vom Menschen als Abbild Gottes und dem Gebot der Nächstenliebe ermöglichte sie ja erst - neben der Ausbreitung anderer Religionen - auch die Existenz areligiöser oder bewusst atheistischer Grundhaltungen, was in einem islamischen Gottesstaat vollkommen unvorstellbar ist.