Overblog Alle Blogs Top-Blogs People
Edit post Folge diesem Blog Administration + Create my blog
MENU

Anekdoten, Gedanken, Gedichte, - mal heiter, mal nachdenklich, Theologisches und Philosophisches im Alltag, dt.-frz. Beziehungen und Städtepartnerschaft, Kunst und Kunstausstellungen, ... und was mir sonst noch in den Sinn kommt.

Werbung

Pille danach wird katholisch

Aus aktuellem Anlass hat die Vollversammlung der deutschen Bischöfe bekräftigt, dass in katholischen Krankenhäusern Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, selbstverständlich menschliche, medizinische, psychologische und seelsorgliche Hilfe erhalten. Dazu kann die auch Verabreichung einer „Pille danach“ gehören, insofern sie eine verhütende und nicht eine abortive Wirkung hat. Medizinisch-pharmazeutische Methoden, die den Tod eines Embryos bewirken, dürfen weiterhin nicht angewendet werden. Die deutschen Bischöfe vertrauen darauf, dass in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft die praktische Behandlungsentscheidung auf der Grundlage dieser moraltheologischen Vorgaben erfolgt. Auf jeden Fall ist die Entscheidung der betroffenen Frau zu respektieren. Soweit die Zitate aus der offiziellen Verlautbarung.

Der Haken daran ist, dass es bis jetzt eine „Pille danach“, die hundertprozentig nur den  Eisprung mehrere Tage hinauszögert, nicht aber zugleich eine Einnistung eines schon befruchteten Eis verhindert, noch nicht gibt.  „Mit hoher Wahrscheinlichkeit kommt ein nidationshemmender Effekt der „Pille danach“ zur Wirkung, wenn sie erst kurz vor bis knapp nach der Ovulation eingenommen wird“, stellt das Institut für medizinische Anthropologie und Bioethik in Wien erst kürzlich am 13.02.2013 fest.

Nichtgläubige vergewaltigte Frauen oder Ärzte pfeifen vielleicht auf diese Erkenntnis, aber der gläubige katholische Arzt oder eine vergewaltigte gläubige Frau stehen mit ihrem Gewissenskonflikt allein da.

Sollen sie beide blind darauf wetten, dass die „Pille danach“ in ihrer Wirkung gerade noch den Eisprung passend verzögert und nicht doch schon die Einnistung des befruchteten Eis verhindert? Wie diagnosesicher ist diese dafür erforderliche gynäkologische Untersuchung? Wie zeitraubend, wenn dafür ein Untersuchungslabor eingeschaltet werden muss? Kommt es nur auf die Gesinnung an, dass man sich eine ovulationshemmende Wirkung wünscht, aber dann halt Pech hatte, wenn dem nicht so ist? Wie will man das rückwirkend feststellen, wo doch das Ergebnis das Gleiche, nämlich "kein Kind" ist?

Laut einer Umfrage aus den USA wünschen sich nur 27 % der vergewaltigten Frauen überhaupt kein Kind, die überwiegende Mehrheit hat auch das Produkt der eigenen Gene im Blick. So verständlich der Wunsch einer Frau sein mag, kein Kind von einem Vergewaltiger haben zu wollen, darf man daraus einen Rechtsanspruch der vergewaltigten Frau auf die „Pille danach“ formulieren? Schließlich spricht man damit den Vergewaltiger von jeglicher Verantwortung und Unterhaltsleistung für ein mögliches Kind frei. Er kann ja dann nichts dafür, dass die Vergewaltigte das mögliche Kind behalten will.

 

Ein Rechtsanspruch auf die „Pille danach“ scheint mir auch deshalb unmoralisch, weil dieser das Vergewaltigungsopfer im Falle einer Schwangerschaft zur Töterin macht, wenn die „Pille danach“ frühabtreibend wirkte, und automatisch dem verschreibenden Arzt Beihilfe zur Tötung unterschiebt. Sie haben dann zwar nicht vorsätzlich, jedoch billigend den Tod des Kindes in Kauf genommen. 

Mir scheint, die Bischöfe haben vergessen zu erwähnen, dass kein Arzt gegen sein Gewissen in Klinik und Praxis verpflichtet werden darf, die „Pille danach“ einzusetzen.

Werbung
Zurück zu Home
Diesen Post teilen
Repost0
Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren:
Kommentiere diesen Post
R
<br /> "der Gesetzestext lautet: bleibt straffrei.." Das ist FALSCH. Der Gesetzestext im Falle einer Abtreibung (§ 218a, Abs. 3) lautet: "....ist nicht rechtswidrig." Das ist schon ein großer<br /> Unterschied und wird immer gerne von den "Lebennsschützern" unterschlagen. "Nicht rechtswidrig" bedeutet soviel wie rechtmäßig. Im Übrigen hat die Pille danach nichts mit "Abtreibung" zu tun.<br /> Unter Abtreibung versteht man die Beendigung einer Schwangerschaft und die beginnt lt. deutschem Recht mit der Nidation.<br />
Antworten
W
<br /> <br /> Wenn "nicht rechtsiwdrig" das Gleiche ist wie "rechtmäßig" bedeutet, gibt es keinen Grund, ein Gesetz über eine Verneinung zu formulieren.<br /> <br /> <br /> Zur Pille danach streiten sich die wissenschaftlichen Gutachten immer noch, ob sie ausschließlich ovulationsverzögernd oder nicht doch auch nidationshemmend bei bereits gezeugtem Leben wirkt.<br /> <br /> <br />  <br /> <br /> <br /> <br />
R
<br /> Entschuldigen Sie bitte die späte Rückmeldung. Ich habe diesen Kommentar erste jetzt bemerkt. Und auch eine verspätetet Gratulation. Der Halbsatz "darf man daraus einen Rechtsanspruch der vergewaltigten Frau auf die „Pille<br /> danach“ formulieren? Schließlich spricht man damit den Vergewaltiger von jeglicher Verantwortung und Unterhaltsleistung für ein mögliches Kind frei" zählt wirklich zum dümmsten was ich in diesem<br /> Kontext je gelesen habe. Und das heisst schon was. Nur zur Aufklärung: einen "Rechtsanspruch" auf die Pille danach gibt es in solchen Fällen längst, es gibt sogar einen Rechtsanspruch auf eine<br /> Abtreibung in diesen Fällen.<br />
Antworten
W
<br /> <br /> Es gibt nach deutscher Gesetzgegung überhaupt kein Recht auf Abtreibung. Der Gesetzestext lautet: " ... bleibt straffrei, wenn ..  Für den Gesetzesgeber<br /> besteht nämlich das juristische Problem darin, ob ein Vergewaltiger die Unterhaltszahlung für ein Kind verweigern kann, wenn die Frau das Kind austrägt und daher einen Rechtsanspruch nicht<br /> wahrnimmt, ihr also die alleinige Verantwortung für das Kind zugeschoben wird. Der Vergewaltiger wäre damit im Gegensatz zu anderen Vätern von jeglicher Verantwortung freigesprochen.<br /> <br /> <br /> <br />
A
<br /> Im Normalfall sollte das die Krankenkasse und der Täter begleichen. Die Krankenkassen kommen für die Abtreibung auf, der Täter wird ohnehin immer mit einer Geldstrafe behaftet zzgl.<br /> Schmerzensgeld, sofern dieser auch tatsächlich gefasst wird. Im Falle dass keine Abtreibung zustande kommt, ist immer der Vater des Kindes unterhaltspflichtig oder vertretend das zuständige<br /> Jugendamt.<br />
Antworten
A
<br /> "So verständlich der Wunsch einer Frau sein mag, kein Kind von einem Vergewaltiger haben zu wollen, darf man daraus einen Rechtsanspruch der vergewaltigten Frau auf die „Pille danach“<br /> formulieren?"<br /> <br /> <br /> Meiner Meinung nach ganz klar: JA!<br /> <br /> <br /> Gläubige Frauen müssen dieses Recht ja am Ende nicht in Anspruch nehmen. <br /> <br />
Antworten
W
<br /> <br /> Das juristische Problem ist nicht die Frau, sondern der gläubige Arzt, der aus Gewissensgründen die PD nicht verschreibt. Ist er im Falle einer Schwangerschaft unterhaltspflichtig oder der<br /> Vergewaltiger oder beide? Von wem kann eine Frau die Kosten für eine mögliche Abtreibung einfordern? Rechtsansprüche haben mit Moral in der Regel wenig zu tun, sondern sind reine<br /> "Schadens"-Regulierungen. Dabei müsste man juristisch ein Kind zunächst als Schaden festlegen und danach die Höhe des Schadens abschätzend in eine Geldsumme übertragen, die einforderbar ist.<br /> <br /> <br /> <br />