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Durch Winfried Schley
Aus aktuellem Anlass hat die Vollversammlung der deutschen Bischöfe bekräftigt, dass in katholischen Krankenhäusern Frauen, die Opfer einer Vergewaltigung geworden sind, selbstverständlich menschliche, medizinische, psychologische und seelsorgliche Hilfe erhalten. Dazu kann die auch Verabreichung einer „Pille danach“ gehören, insofern sie eine verhütende und nicht eine abortive Wirkung hat. Medizinisch-pharmazeutische Methoden, die den Tod eines Embryos bewirken, dürfen weiterhin nicht angewendet werden. Die deutschen Bischöfe vertrauen darauf, dass in Einrichtungen in katholischer Trägerschaft die praktische Behandlungsentscheidung auf der Grundlage dieser moraltheologischen Vorgaben erfolgt. Auf jeden Fall ist die Entscheidung der betroffenen Frau zu respektieren. Soweit die Zitate aus der offiziellen Verlautbarung.
Der Haken daran ist, dass es bis jetzt eine „Pille danach“, die hundertprozentig nur den Eisprung mehrere Tage hinauszögert, nicht aber zugleich eine Einnistung eines schon befruchteten Eis verhindert, noch nicht gibt. „Mit hoher Wahrscheinlichkeit kommt ein nidationshemmender Effekt der „Pille danach“ zur Wirkung, wenn sie erst kurz vor bis knapp nach der Ovulation eingenommen wird“, stellt das Institut für medizinische Anthropologie und Bioethik in Wien erst kürzlich am 13.02.2013 fest.
Nichtgläubige vergewaltigte Frauen oder Ärzte pfeifen vielleicht auf diese Erkenntnis, aber der gläubige katholische Arzt oder eine vergewaltigte gläubige Frau stehen mit ihrem Gewissenskonflikt allein da.
Sollen sie beide blind darauf wetten, dass die „Pille danach“ in ihrer Wirkung gerade noch den Eisprung passend verzögert und nicht doch schon die Einnistung des befruchteten Eis verhindert? Wie diagnosesicher ist diese dafür erforderliche gynäkologische Untersuchung? Wie zeitraubend, wenn dafür ein Untersuchungslabor eingeschaltet werden muss? Kommt es nur auf die Gesinnung an, dass man sich eine ovulationshemmende Wirkung wünscht, aber dann halt Pech hatte, wenn dem nicht so ist? Wie will man das rückwirkend feststellen, wo doch das Ergebnis das Gleiche, nämlich "kein Kind" ist?
Laut einer Umfrage aus den USA wünschen sich nur 27 % der vergewaltigten Frauen überhaupt kein Kind, die überwiegende Mehrheit hat auch das Produkt der eigenen Gene im Blick. So verständlich der Wunsch einer Frau sein mag, kein Kind von einem Vergewaltiger haben zu wollen, darf man daraus einen Rechtsanspruch der vergewaltigten Frau auf die „Pille danach“ formulieren? Schließlich spricht man damit den Vergewaltiger von jeglicher Verantwortung und Unterhaltsleistung für ein mögliches Kind frei. Er kann ja dann nichts dafür, dass die Vergewaltigte das mögliche Kind behalten will.
Ein Rechtsanspruch auf die „Pille danach“ scheint mir auch deshalb unmoralisch, weil dieser das Vergewaltigungsopfer im Falle einer Schwangerschaft zur Töterin macht, wenn die „Pille danach“ frühabtreibend wirkte, und automatisch dem verschreibenden Arzt Beihilfe zur Tötung unterschiebt. Sie haben dann zwar nicht vorsätzlich, jedoch billigend den Tod des Kindes in Kauf genommen.
Mir scheint, die Bischöfe haben vergessen zu erwähnen, dass kein Arzt gegen sein Gewissen in Klinik und Praxis verpflichtet werden darf, die „Pille danach“ einzusetzen.
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